Diesel-Verkehrsverbote:

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteilen vom 27.02.2018 die Möglichkeit von Verkehrsverboten für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für zulässig erachtet.

Hiernach ist mit einer phasenweise Einführung von Verkehrsverboten innerhalb der kommenden Jahre für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß zur rechnen, sofern keine anderen Mittel zur Luftreinhaltung zur Verfügung stehen. Diese Verkehrsverbote werden voraussichtlich zunächst auf Ballungsräume und Städte beschränkt sein, in denen die festgelegten Grenzwerte überschritten werden, denn nur dort besteht vordringlicher Handlungsbedarf.

Allerdings sollte nicht darauf vertraut werden, dass in Gegenden, in denen die Luftqualität gut ist, zukünftig nicht mit Beschränkungen und Verboten zu rechnen ist, denn die Richtlinie 2008/50 (s.u.) legt in Art. I Ziff. 5 als Ziel auch die Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, fest. Und gerade hierin liegt ein Problem, welches mit dem Verbot der Nutzung schadstoffreicher Fahrzeug hinsichtlich bestimmter Strecken im Hinblick auf ausgewiesene Ausweichstrecken oder selbst gewählte Ausweichstrecken verbunden ist. Zwingt das Streckenverbot einen Nutzer eines schadstoffreichen Fahrzeugs zur Nutzung von Ausweichstrecken und ist dies für die Behörde erkennbar (was es im Regelfall sein sollte), so ist die Behörde nach meiner Auffassung gehalten, vor einem Verbot eine Luftmessung an möglichen Ausweichstrecken vorzunehmen, damit eine Verschlechterung der Luftqualität aufgrund eines angeordneten Streckenverbots festgestellt werden kann. In diesem Fall wäre dann die betreffende Ausweichstrecke ebenfalls für schadstoffreiche Fahrzeuge zu sperren (s.o.). Folglich werden immer mehr Strecken gesperrt werden müssen, bis zumindest der gesamte Innenstadtbereich für die Nutzung schadstoffreicher Fahrzeuge untersagt ist.

Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit angeordneten Verkehrsverboten sollen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts z.B. für Handwerker und bestimmte Anwohnergruppen geschaffen werden.

Grundlage dieser Entscheidungen ist das durch Unionsrecht (Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa) in Bundesrecht (§§ 39, 47 BImSchG) umgesetzte Recht zum Schutz und dem Vorbeugen vor schädlichen Umwelteinwirkungen.

Die Besitzer von Fahrzeugen mit hohem Schadstoffausstoß sind hiernach gehalten, sich nach Möglichkeiten der Umrüstung ihrer Fahrzeuge zu erkundigen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, dass bei einer Umrüstung, mit der Folge einer Klassifizierung als EURO-5 Norm, nach dem o.g. Urteil auch ab dem 01.09.2019 mit Verboten der Nutzung in bestimmten Gebieten gerechnet werden muss.

Mithin ist hiernach zu erwarten, dass die Nutzung von schadstoffreichen Fahrzeugen innerhalb der kommenden Jahre mehr und mehr durch entsprechende Verbote eingeschränkt wird.

Daher ist Besitzern dieser Fahrzeuge anzuraten, schon jetzt über Mobilitätsalternativen nachzudenken, die Nutzung des schadstoffreichen Fahrzeugs auf ein Minimum zu beschränken und die Anschaffung eines schadstoffarmen Fahrzeugs in Erwägung zu ziehen.

Wer eine Umweltzone trotz fehlender Umweltplakette befährt, muss derzeit mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 EUR rechnen. Aufgrund der schwierigen Kontrolle der Einhaltung der noch zu erlassenden Verkehrsverbote wird damit zu rechnen sein, dass dieses Bußgeld zukünftig empfindlich erhöht wird und Verstöße zusätzlich mit einem Punkteeintrag wieder geahndet werden.

Bedenkt man, dass im Rahmen der Weltausstellung in Paris 1900 der präsentierte Dieselmotor mit Erdnussöl betrieben wurde, hätte die weitere Entwicklung auch eine umwelt- und gesundheitsfreundlichere sein können.

01.06.2018

Die nunmehr verhängten Fahrverbote kamen nach dem Urteil des BVerwG nicht überraschend. Allerdings ist hierbei das Ultima ratio Prinzip zu berücksichtigen. Hiernach verblieb der Stadt, unterstellt man die Rechtmäßigkeit der Maßnahme, keine andere Möglichkeit zur Reinhaltung der Luft. Da die Stadt allerdings Ausweichstrecken für betroffene Fahrzeuge geschaffen hat, die nunmehr wenig weiter die Luft mit ihren schadstoffreichen Fahrzeugen belasten, verstößt diese Maßnahme wiederum gegen die gleiche Richtlinie, nämlich Richtlinie 2008/50/EG, dort Art. 1 Ziff. 5. Diese schreibt vor, dass die Luft dort, wo sie gut ist, zu erhalten ist. Hiernach wird die Stadt mit dem erlassenen Fahrverbot der Verpflichtung zur Verminderung der Luftverschmutzung gerecht und verstößt durch die Umleitung des Verkehrs gleichzeitig gegen Anordnungen der gleichen Richtlinie. Somit sehe ich eine Verpflichtung der Stadt, bei Ausweisung von Ausweichstrecken die dortige Luftqualität zu überprüfen und mit dem vorherigen Zustand zu vergleichen. Fällt dieser Vergleich negativ aus, sind die Ausweichstrecken zu schließen, was zu einer Ausweitung des Fahrverbots führt.

Hiernach kann das erlassene Fahrverbot nicht ausschließlich einer Ulitma ratio folgen, sondern lediglich eine Übergangslösung darstellen, will man nicht dauerhaft gegen diese Richtlinie verstoßen. Somit ist zu erwarten, dass das auf bestimmte Abschnitte und Strecken beschränkte Fahrverbot sich auf die gesamten Innenstädte ausweiten wird und Ausnahmeerlaubnisse befristet werden. Hiernach werden Anwohner befreit aufatmen können, doch gleichzeitig wird ein Beklagen des Verlusts der Mobilität zu vernehmen sein, denn nicht jeder Bürger kann sich ein schadstoffarmes Neufahrzeug leisten. Unternehmer werden ebenfalls die hohen Anschaffungskosten schadstoffarmer Fahrzeuge und die vorgenannten Zwänge potentieller Kunden beklagen.
Beachtet man aber, dass diese Richtlinie vom 21.05.2008 stammt, mithin vor über 10 Jahren erlassen wurde, ist dies ein Zeichen dafür, dass sich die Verkehrs- und Städteplaner mit dieser Thematik nicht hinreichend beschäftigt haben und es der Fahrzeugindustrie offenbar gleichgültig war, wer oder was mit Schadstoffen ihrer Fahrzeuge belastet wird, Hauptsache im Innenraum der Fahrzeuge herrscht saubere Luft und der Kunde ist zufrieden.

Da die Luft in einigen Städten jetzt verschmutzt ist, wird selbige für die zuständigen Behörden allerdings dünner, wollen diese die Fahrverbote ohne weitere Maßnahmen unbefristet aufrechterhalten, damit an den betroffenen Messstellen wieder akzeptable Ergebnisse erzielt werden. Das wird aber dann nicht mehr für die Luftqualität an den Ausweichstrecken gelten, womit sich der Kreis schließt. Der Logik folgend kann dies nur bedeuten, dass der öffentliche Nahverkehr zukünftig eine höhere Personenzahl zu befördern hat, das Verkehrsaufkommen in Städten sinken wird (muss) und die Entwicklung preisgünstigerer schadstoffärmerer Fahrzeuge vorangetrieben wird. Die Technik und die Möglichkeiten stehen uns seit langer Zeit hierzu zur Verfügung.
Doch wer mag angesichts des Abgasskandals und des Umgangs hiermit sowie der Bewerbung PS-reicher Neufahrzeuge an eine solch zügige Umsetzung wirklich glauben. Selbst, wenn eine solche Umsetzung kurz- bzw. mittelfristig gelingen sollte, so verbleibt die Frage nach der Behandlung der dann übrig gebliebenen und nicht mehr nutzbaren schadstoffreichen Fahrzeuge.
Empirisch betrachtet wird dann der Wetterbericht in Zukunft nicht mehr auf einen Wüstensand über Mitteleuropa, sondern auf eine afrikanische Abgaswolke und den damit verbundenen Gefahren aufmerksam machen.

06.09.2018

Nunmehr hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden das Land Hessen verpflichtet, den Luftreinhalteplan der Stadt Frankfurt bis zum 01.02.2019 fortzuschreiben. Mit diesem Urteil wurde das Land Hessen wegen der Überschreitung der Grenzwerte und zum Schutze der Anwohner u.a. verpflichtet, Fahrverbote für Dieselfahrzeuge und andere Maßnahmen vorzusehen.

Obwohl die Richtlinie des europäischen Parlaments und Rates über Luftqualität und saubere Luft für Europa vom 21.05.2008 datiert, forderten IHK und die Handelskammer Frankfurt in einer gemeinsamen Erklärung die Landesregierung zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das vorgenannte Urteil auf. Als Begründung hierzu wurde vorgetragen, dass das Urteil eine schwere Belastung der Gewerbebetriebe der Stadt Frankfurt darstellen würde.

Angesichts dieser Forderung stellt sich die Frage, ob die Wirtschaftskammern der Stadt Frankfurt die seit 10 Jahren existierende Richtlinie nicht kannten oder dieser keine Bedeutung beigemessen haben. Bei vernünftiger Betrachtung der Auswirkungen der Richtlinie wäre nach deren Erlass im Jahre 2008 ein Hinweis an die Gewerbetreibenden hinsichtlich der zukünftigen Notwendigkeit der Anschaffung eines schadstoffarmen Betriebsfahrzeugs eine weise Entscheidung gewesen.

Jedenfalls wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden bei Medizinern, die Atemwegserkrankungen behandeln, Zustimmung finden. Ob Gewerbetreibende der Stadt Frankfurt gegen die gemessenen hohen Schadstoffe immun sind, darf bezweifelt werden.

Nunmehr hat sich die hessische Landesregierung entschlossen, Rechtsmittel gegen das vorgenannte Urteil einzulegen. Als Begründung ist den Medien u.a. zu entnehmen, dass die Auswirkungen eines Fahrverbotes für die betroffenen Fahrzeuge nicht hinnehmbar seien. Weiter wurde vorgetragen, dass das Fahrverbot ein Viertel der in Frankfurt registrierten Fahrzeuge und zahllose Pendler und Besucher aus dem Umland belaste. Dies sei unverhältnismäßig.

Diese Erwägungsgründe werden sicherlich nicht in eine Rechtsmittelbegründung einfließen, da diese völlig unerheblich sind. Vor einer solchen Kommentierung hätte sich sicherlich die Lektüre des o.g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts gelohnt. Ferner ist nicht nachvollziehbar, warum die öffentliche Gesundheit im Rahmen einer Interessenabwägung mit schadstoffreichen Fahrzeugen und den Interessen ihrer Besitzer um Weiternutzung unterliegen soll. Aber, man darf auf die weitere Entwicklung in dieser Sache gespannt sein, denn schlimmer geht immer.

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht:

Nachdem sich der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen (Beschluss vom 06.07.2016, Aktenzeichen: XII ZB 61/16; Beschluss vom 08.02.2017, Az.: XII ZB 604/15) ausführlich und kritisch mit dem Inhalt, der Rechtswirksamkeit und der Reichweite einer Patientenverfügung bzw. einer Vorsorgevollmacht befasst hat, rate ich zur Überprüfung bereits abgeschlossener Verfügungen bzw. Vollmachten.

Allein der Werdegang der Entscheidung (Ausgangsgericht Amtsgericht Adelsheim, Beschluss vom 14.10.2015, Landgericht Mosbach, Beschluss vom 26.01.2016, Beschluss des BGH vom 06.07.2016 und Zurückverweisung an das Landgericht Mosbach zur weiteren Sachaufklärung) zeigt, dass im Falle einer gerichtlichen Überprüfung derartiger Verfügungen viel Zeit bis zur Herstellung einer erforderlichen Rechtssicherheit und damit bis zur Vornahme der verfügten Handlungen/Unterlassungen vergehen kann.

Daher ist in solchen Verfügungen ein Höchstmaß an Bestimmtheit und Klarheit im Ausdruck sowie in der Beschreibung der Situation, in der die getroffenen Anordnungen gelten sollen, erforderlich.

In diesem Zusammenhang sollte auch daran gedacht werden, dem Bevollmächtigten eine Handlungsanweisung zu übergeben, denn dieser wird für den Fall des Eintritts der in der Verfügung beschriebenen Situation und des hiermit bedingten Handlungsbedarfs an seine emotionale Leistungsgrenze geraten, gleichwohl eine Entscheidung mit dem behandelnden Arzt zusammen getroffen werden muss. Hier mag es für den Bevollmächtigten hilfreich sein, zu wissen, dass im Falle des Vorliegens einer wirksamen Patientenverfügung, die Entscheidung durch den Verfügenden bereits getroffen wurde (BGH s.o.) und dem Bevollmächtigten „nur noch“ die Aufgabe zukommt, dieser Geltung zu verschaffen und sie umzusetzen. Dies allein vermag aber ihm noch nicht den immensen Druck, unter dem er bei der Umsetzung dieser Entscheidung steht, zu nehmen, geht es doch in diesen Situationen um das höchste Gut, das Leben.

Aus diesem Grunde ist es wichtig, darauf zu achten, ob die für diese Aufgabe vorgesehene Person auch in der Lage sein wird, die getroffenen Verfügungen umzusetzen, bzw. diesen Geltung zu verschaffen. Hierüber dürfte ein Gespräch zwischen Verfügendem und dem zu Bevollmächtigenden vor dem endgültigen Verfassen einer Verfügung hilfreich sein.

Die Notwendigkeit der Überlegungen um eine Patientenverfügung zeigt auch ein Fall, der vom OLG München am 21.12.2017 entschieden wurde. Hier urteilte das Gericht, dass eine Lebensverlängerung einen Schaden im Rechtssinn darstellen kann und sprach dem Erben des längere Zeit mittels PEG Sonde versorgten und dann verstorbenen Vaters ein Schmerzensgeld zu. Nach Auffassung des Gerichts hatte es der Arzt unterlassen, den Betreuer über die Möglichkeit eines Abbruchs dieser Behandlung zu informieren.

Dies hätte durch eine Patientenverfügung vermieden werden können.

Personen, die einen längeren Aufenthalt in einem Land der EU planen und eine Patientenverfügung und/oder Vorsorgevollmacht verfasst haben, ist anzuraten, sich über die Geltung dieser Verfügung bzw. Vollmacht in diesem Land zu erkundigen. Hierzu stehen ausführliche Informationen auf dem Europäischen Vorsorge-Portal-CNUE Vulnerable Persons zur Verfügung. Im Falle von sehr langen Auslandsaufenthalten ist eine Übersetzung der bestehenden Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht in die jeweilige Landessprache zu empfehlen.

Die Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kann von Ihnen selbst an gut auffindbarer Stelle verwahrt oder bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Zum Registrierungsverfahren unterhält die Bundesnotarkammer auf Ihrer Internetseite (Zentrales Vorsorgeregister) ausführliche Hinweise. Die derzeitige (Stand 2017) Registrierungsgrundgebühr beträgt 13,00 EUR. Diese erhöht sich durch die Angabe mehrerer Bevollmächtigter. Beispielsrechnungen und Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite der Bundesnotarkammer. Eine neben der Vorsorgevollmacht verfasste Patientenverfügung kann kostenfrei mit der Vorsorgevollmacht registriert werden.

Ferner besteht die Möglichkeit, die gefertigte und unterzeichnete Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht mit dem Handy abzulichten, so dass Sie diese immer mit sich führen.

Miethöhe bei Neuvermietung:

Es scheint für einen Vermieter nach der Einführung des Mietrechts-novellierungsgesetzes vom 21.04.2015, in Kraft getreten am 01.06.2015 (ausgenommen § 516 d Abs. 2 BGB, in Kraft getreten am 28.04.2015), schwieriger geworden zu sein, eine zulässige Höhe der Miete bei der Neuvermietung einer Wohnung, Ferienwohnung oder Zweitwohnung mit dem Mieter zu vereinbaren, es sei denn, er blendet solche Überlegungen, die sich nach Inkrafttreten dieser Vorschrift ergeben haben, einfach aus.

Bestimmte sich die Miethöhe vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes bei Neuvermietungen von Bestandswohnungen überwiegend nach Angebot und Nachfrage (abgesehen von den Beschränkungen der Vorschriften § 134 BGB (gesetzliches Verbot), § 5 WiStrG (Wirtschaftsstrafgesetz), wonach eine Überschreitung der ortsüblichen Miete um mehr als 20% unwirksam war und ein Bußgeld nach sich zog und § 291 StGB (Strafgesetzbuch), welches den „Mietwucher“ unter Strafe stellt, so sollte die Miethöhe bei Neuvermietung von Bestandswohnungen nunmehr eine Deckelung, zumindest in ausgewiesenen Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, erfahren.

Wer nach der Wortwahl Novellierung und angespannt eine Änderung eines Spannungsverhältnisses zu einer Entspannung hin erwartet, der wird im Ergebnis enttäuscht.

Zwischen Vermieter und Mieter herrscht ein natürliches Spannungsverhältnis, welches sich daraus ergibt, dass der Vermieter eine möglichst hohe Miete realisieren und der Mieter eine möglichst niedrige Miete zahlen möchte. Doch dieses Spannungs-verhältnis soll nunmehr nicht ausschließlich durch menschliche Bedürfnisse, sondern durch das Tätigwerden der Länder mittels Ausweisung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt geprägt werden, denn nur dort sollen die Beschränkungen des o.g. Gesetzes gelten.

Wer bereits an dieser Stelle seine Auffassung über die von Juristen zu behandelnde „trockene Materie“ bestätigt sieht, der unterschätzt diesen Berufszweig. Es geht noch besser.

Ziel war es, ein weiteres Ansteigen der Mieten im Rahmen zu halten und zu diesem Zweck auf eine ortsübliche Vergleichsmiete zurückzugreifen.

Die ortsübliche Vergleichsmiete kann sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden ist) ergeben.

Hierbei sind neben den dort angegebenen Durchschnittswerten weitere Merkmale zu berücksichtigen wie:

Wohnraum vergleichbarer Art (viel- und mehrstöckiges Mietshaus, Reihen-, Doppel- oder Gartenhaus, Apartment, Dachgeschosswohnung), vergleichbarer Größe, die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche bzw. tatsächliche Wohnfläche, vergleichbarer Ausstattung, vergleichbarer Beschaffenheit, vergleichbarer Lage.

Sofern kein qualifizierter, sondern nur ein einfacher Mietspiegel (daher, eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist) vorliegt, wird der ortsübliche Durchschnittswert insbesondere unter Berücksichtigung der vorgenannten Merkmale gebildet.

Hierbei besteht meist die Schwierigkeit, dass Wohnungen nicht vergleichbar sind, da die vorstehenden Merkmale oft nicht oder nur unzureichend angegeben wurden, so dass es zu einer größeren Spannbreite bei den angegebenen Mietzinsen kommen kann und ein Durchschnittswert schwer zu bilden sein wird. Selbst, wenn man die höchsten und die niedrigsten Werte bei der Berechnung des Durchschnittswertes außer Acht lässt, wird man meist kein repräsentatives Ergebnis erzielen können, denn dieses kann nur im Durchschnittswert der Mieten für vergleichbare Wohnungen liegen.

Wichtig ist diese Erkenntnis für den Umstand, dass der Mieter im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Verstoß gegen die Regelung über die ortsübliche Vergleichsmiete beweisen muss, nachdem er zuvor diesen Verstoß unter Darlegung aller Umstände gegenüber dem Vermieter gerügt hat.

Glückwunsch denjenigen, die bis hierhin folgen konnten.

Sofern der Mieter tatsächlich eine Vergleichbarkeit von Wohnungen belegen und hiernach eine ortsübliche Vergleichsmiete feststellen kann, so muss er nun die Hürde der Ausnahmen nehmen.

Die sogenannte „Mietpreisbremse“ kennt 3 Ausnahmen von der Begrenzung der Miete bei Neuvermietungen, nämlich die Vereinbarung einer Miete bis zur Höhe der mit dem Vormieter vor Jahresfrist zulässig vereinbarten Miete, der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen (mit einem Kostenvolumen von ca. 1/3 der Kosten für eine Neubauwohnung) innerhalb von 3 Jahren vor Neuvermietung und bei Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 erstmals genutzt und vermietet werden.

Die Voraussetzungen für das Vorliegen dieser Ausnahmetatbestände muss der Vermieter darlegen und im Falle eines gerichtlichen Verfahrens beweisen.

Der Vermieter ist nach § 556 g III BGB verpflichtet, Auskunft über Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete maßgeblich sind. Diese Auskunft ist eine reine Wissenserklärung. Daher besteht für den Mieter kein Anspruch auf Erhalt von Belegen oder Vormietverträgen. Hier besteht ein vom Gesetzgeber bereits erkannter Nachbesserungsbedarf.

Diese verkürzte Darstellung über einige Inhalte des Mietrechtsnovellierungsgesetzes und die Ermittlung einer ortsüblichen Vergleichsmiete zeigt, dass ein solches Unterfangen mit sehr viel Aufwand und Schwierigkeiten verbunden ist.

Dies wird auch dadurch belegt, wie unterschiedlich die verlangten Mietzinsen regional ausfallen, vergleicht man diese nur stichprobenartig und ohne dabei alle o.g. wertbildenden Faktoren einer Wohnung zu berücksichtigen.

Wurde im Jahr 2016 in Frankfurt (qualifizierter Mietspiegel) für eine 15 m² große „Wohnung“ (Baualter 1949-1979) eine durchschnittliche Basis-Netto-Miete in Höhe von 16,07 EUR/m² aufgerufen, so wird eine 14 m² Wohnung (Baujahr 1968) in stadtnaher Lage zu Marburg (einfacher Mietspiegel) inklusive Neben- und Heizkosten (Stromkosten ausgenommen) im Jahr 2017 zu einer Miete in Höhe von 22,86 EUR/m² angeboten.

Bereinigt man den letzten Wert um die Betriebskosten (ca. 2,19 EUR/m² im Monat, vgl. Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes) so kommt man zu einer Basis-Netto-Miete in Höhe von ca. 20,67 EUR/m².

In Gießen (einfacher Mietspiegel) wird Wohnraum im Jahr 2017 in einer Größe von 10-29 m² zu einem durchschnittlichen Preis in Höhe von 15,33 EUR/m² angeboten, ohne weitere Merkmale der ermittelten Wohnungen zu benennen.

Diese drei Werte können aber aufgrund ihrer regionalen Verschiedenheit weder Gegenstand einer Vergleichbarkeit nach den Regelungen um die „Mietpreisbremse“ sein, noch kann eine nach § 5 WiStrG erforderliche Vergleichbarkeit hergestellt werden, obwohl die Abweichung zwischen höchstem Wert und niedrigstem Wert mehr als 20%, hier 34,83 %, beträgt und somit eine Ordnungswidrigkeit darstellen würde.

Es scheint, als wären sämtliche Mechanismen zur Regelung der Miethöhe für den Bereich der Vermietung von „Wohnungen“ mit geringer Fläche untauglich, da ein regionaler Vergleich, oberflächlich betrachtet, ergibt, dass diese Miethöhen üblich erscheinen.

Auch alle weiteren Regularien, wie etwa die Annahme eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts mit der Folge der Nichtigkeit oder der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung, scheitern an der Hürde der ortsüblichen Vergleichsmieten, die der Gesetzgeber zur Wahrung der Privatautonomie zum Maß der Dinge erhoben hat.

Damit scheint auch den Bedürfnissen der Vermieter von Kellerwohnungen, heute sinnigerweise Souterrain oder auch in Hanglagen Erdgeschosswohnung genannt, Rechnung getragen worden zu sein.

Inwiefern diese Verfahrensweise dazu geeignet erscheint, in Gebieten mit angespannter Wohnungslage einen sozialverträglichen Wohnungsmarkt zu fördern oder der sich aus Art. 14 Abs. 2 Grundgesetz ergebenden Sozialbindung des Eigentums Rechnung zu tragen, ist zweifelhaft.

Danach ist der Wohnungssuchende in Gebieten mit angespannter Wohnungslage gezwungen, nach vergleichbaren Wohnungen zu suchen, die auf dem Markt günstiger bzw. zu „normalen“ Konditionen angeboten werden, um eine Vergleichbarkeit herzustellen und dann im Falle der notgedrungenen Anmietung der überteuerten Wohnung den den ortsüblichen Mietzins überschreitenden Betrag vom Vermieter zurückzuverlangen.

Auch dieser Vorgehensweise wird zukünftig kein nenneswerter Erfolg beschieden sein, denn es sind die Vermieter, die mit ihrer Mietzinspolitik die Höhe des ortsüblichen Mietzinses unter Verwendung der wertbildenden Merkmale gestalten. Genau dieser Umstand belässt die bereits hohen Mietzinsen aufgrund ihrer durch das Gesetz erfahrenen Anerkennung als ortsüblich auf diesem Niveau. Mithin kann das „neue“ Gesetz nur zu einer mäßigen Steigerung der Mieten beitragen und lässt hierbei das bereits enorm hohe Niveau der Mieten, aufgrund deren Anerkennung als ortsüblich, unberücksichtigt. Diese Vorgehensweise gleicht einer Abschaffung von Dieselfahrzeugen unter Beibehaltung aller anderen Verbrennungsmotoren, gleich welcher Schadstoffklassen, in der Absicht, die Luft zukünftig nicht mehr so stark verschmutzen zu wollen.

So einfach und spannend können die Auswirkungen neuer Gesetze sein, es sei denn, man wird als Wohnungssuchender mit dieser Thematik konfrontiert.

28.03.2018:

Das Landgericht Frankfurt urteilte, dass die sogenannte Mietpreisbremse in Hessen unwirksam ist.

Als Grund hierfür gab das Gericht an, dass die Hessische Mietbegrenzungsverordnung (Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Das Gericht beanstandet, dass der Hessische Landesgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung nur einen Begründungsentwurf vorgelegt habe und hiermit der vorgeschriebenen Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Gerade aus der Begründung muss aber hervorgehen, warum die jeweilige Gemeinde oder Stadt in die Verordnung als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt aufgenommen wurde.

Das Ministerium teilte am 26.04.2018 mit, dass die Landesregierung unverzüglich Schritte für eine neue Mietenbegrenzungsverordnung eingeleitet habe. Im Rahmen der hierbei angekündigten Aktualisierung von Daten wird davon ausgegangen, dass weitere Gebiete unter diese Verordnung fallen werden.

Das Landgericht München I hatte bereits mit Urteil vom 06.12.2017 mit gleichartiger Begründung wie vorstehend geurteilt und die sogenannte Mietpreisbremse für Bayern für unwirksam erachtet.

Auch das Landgericht Hamburg stellte mit Urteil vom 14.06.2018 fest, dass die Landesregelung zur Einführung der Mietpreisbremse an einem nicht behebbarem formellen Mangel leide und daher unwirksam sei.

28.08.2018

Nunmehr empfahl der wissenschaftliche Beirat des Wirtschaftsministeriums u.a. die Abschaffung der sogenannten Mietpreisbremse, eine Erhöhung des Wohngeldes für Bedürftige, eine Absenkung der Grunderwerbssteuer und finanzielle Anreize für Kommunen mehr Bauland auszuweisen. Ferner wurde diskutiert, die Höhe der umlegbaren Kosten bei Modernisierungen weiter zu begrenzen und dem Mieter mehr Rechte im Rahmen seines Auskunftsverlangens um die Höhe der Vormiete einzuräumen.

Der Regelungszweck der Mietpreisbremse sollte sein, einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen von Vermietern und Mietern zu schaffen. In diesem Zusammenhang wurde angemerkt, dass Wohnungen keine reine Ware, aber das Zuhause von Menschen seien.

Allein schon aus terminologischer Sicht kann eine Mietpreisbremse diesen Zielvorgaben nicht gerecht werden, denn einer Bremse bedarf es nur zur Reduzierung einer aktuellen Geschwindigkeit und nicht zur Reduzierung einer zukünftigen Geschwindigkeitsaufnahme, denn hierbei würde man Gas- und Bremspedal gleichzeitig bedienen. Während aber der Vermieter das Gaspedal wählt und die Bremse meidet, mag der Mieter die Bremse bis zum Stillstand betätigen.

Hiernach wird die vom Gesetzgeber eingeführte Geschwindigkeitsüberwachung mangels kongruenter Interessen der beiden Parteien zu keinem tragbaren Ergebnis führen, zumal sich der Mietzins im Rahmen der gesetzlichen Regelungen weiter erhöhen darf, während die Einkommenserhöhungen der Bürger mit diesen Steigerungen nicht mithalten können.

Sofern eine feste Bezugsgröße einer allgemein zulässigen Miethöhe – und eben nicht Mieterhöhung – aus verfassungsrechtlichen Gründen vermieden wurde, wurde hierbei der Grundsatz der Sozialbindung des Eigentums übersehen und dem Lobbyismus zu viel Spielraum eingeräumt.

Im Ergebnis wird allerdings nur eine an das statistisch festgestellte jährliche Durchschnittseinkommen angelehnte Größe als maßgebende Regulierung der zulässigen Miethöhe zukünftig in Frage kommen, um dem hier maßgeblichen grundlegenden Interesse der Bürger nach bezahlbarem Wohnraum, dem das Interesse der Vermieter nachzustehen hat, gerecht werden zu können. Eine dieses Maß übersteigende Mietforderung könnte dann als sittenwidrige Kommerzialisierung von Grundbedürfnissen (§ 138 BGB), mit der Folge der Unwirksamkeit, eingestuft werden.

Eine derartige Begrenzung erscheint angesichts der neben den Mietzinsen zu leistenden Mietnebenkosten, die teils nicht ohne Grund als 2. Miete bezeichnet werden, unumgänglich.

In diesem Zusammenhang dürfte der Vermieter auch ein Interesse daran haben, sich jährliche Abrechnungen über die Mietnebenkosten zu ersparen. Doch hierzu bedarf es der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen, welche der Vermieter nachzuweisen hat.

Partnerschaftsvermittlungsverträge:

Gesucht, gefunden und trotzdem weiter bezahlen?

Eine Vielzahl von Menschen bedient sich zur Suche nach Lebenspartnern der Hilfe von Partnerschaftsvermittlern im Internet.

Was aber, wenn der oder die Richtige gefunden wurde, der Vertragspartner aber nicht gewillt ist, eine sofortige Kündigung des Vertrages zu akzeptieren?

Trotzdem der Bundesgerichtshof mit zwei Entscheidungen in den Jahren 2004 und 2009 seine Spruchpraxis zur Qualifizierung von Partnerschaftsvermittlungs-dienstverträgen als Dienste höherer Art und damit ein sofortiges Kündigungsrecht nach § 627 BGB des Kunden bestätigt hat, folgen dieser Rechtsprechung einige Amtsgerichte nicht. Unter Berufung auf diese amtsgerichtliche Rechtsprechung werden dann auch sofortige Kündigungserklärungen des Vertrages vom Vertragspartner zurückgewiesen.

Dienste höherer Art erfordern überdurchschnittliche Kenntnisse oder Fertigkeiten oder betreffen den persönlichen Lebensbereich. Hierzu zählen nach der Rechtsprechung des BGH auch die im Rahmen von Partnerschaftsvermittlungsverträgen erbrachten Dienste, die nur aufgrund besonderen Vertrauens übertragen werden, da es in der Natur der Sache liegt, dass ein Kunde, der um Unterstützung bei der Partnerschaftsvermittlung nachsucht, besonderes Vertrauen zu seinem Auftragnehmer, auf dessen Seriosität er setzt, haben muss.

Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen erscheint es verwunderlich, dass einige Amtsgerichte sich dieser rechtlichen Beurteilung verschließen.

So begründet das Amtsgericht Jena in einer Entscheidung, dass es an einem Vortrag über eine besondere persönliche Betreuung durch einen Mitarbeiter der Klägerin fehle und das Erstellen eines Persönlichkeitsprofils und die Durchführung eines wissenschaftlichen Persönlichkeitstestes hierfür dann nicht ausreichen würde, wenn dieser nicht im Rahmen eines persönlichen Gesprächs erstellt worden sei.

Das Amtsgericht München war in einer Entscheidung der Auffassung, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung gerade nur auf den klassischen Fall der Partnerschaftsvermittlung anzuwenden sei und eben nicht auf den Fall einer Onlineplattform. Bei dieser Form der Partnerschaftsvermittlung fehle es gerade an einem besonderen Maß an persönlichem Vertrauen zwischen den Vertragspartnern. Zudem würde bei einer Onlineplattform der Kunde überhaupt keinen persönlichen Kontakt zu den Beratern halten und die Mitarbeiter seines Vertragspartners nicht persönlich kennen. Die Onlineplattformen würden auf mathematischen Algorithmen basieren und seien vollautomatisiert.

Hier scheint das Amtsgericht München mit seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 eine Anwendbarkeit eines sofortigen Kündigungsrechts nach § 627 BGB im Rahmen von Partnerschaftsvermittlungsverträgen nur für die „analoge“ Welt akzeptieren zu wollen.

Weder der vom Amtsgericht Jena in seiner o.g. Entscheidung geforderte Gesprächsbedarf noch der vom Amtsgericht München in seiner vorgenannten Entscheidung geforderte persönliche Kontakt zu Mitarbeitern des Vertragspartners finden einen Niederschlag in der gesetzlichen Regelung des § 627 BGB.

Die Vorschrift des § 627 BGB fordert zunächst nur ein besonderes und kein persönliches Vertrauen und verlangt auch kein gegenseitiges Vertrauensverhältnis.

Hierzu formuliert der BGH bereits trefflich, dass es in der Natur der Sache liegt, dass derjenige, der sich eines solchen Dienstes bedient, seinem Vertragspartner besonderes Vertrauen entgegenbringt. Mithin liegt ein solches per se bei Eingehung eines derartigen Vertragsverhältnisses vor und ist nicht weiter zu prüfen.

Auch das vom Amtsgericht Jena geforderte Gespräch mit Mitarbeitern des Vertragspartners findet weder in gesetzlichen Regelungen noch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Voraussetzung zum Vorliegen von Diensten höherer Art entsprechenden Niederschlag.

Hierzu hatte bereits der BGH ausgeführt, dass kein Anlass zur Änderung der Rechtsprechung mit der Begründung bestehe, dass das Leben in der heutigen Zeit in einem Maße kommerzialisiert werde, wie es für den historischen Gesetzgeber kaum habe vorhersehbar sein können, dass sich die damalige Gesellschaft zur heutigen Medien- und Dienstleistungsgesellschaft gewandelt habe und dass immer mehr Dinge des täglichen Lebens immer weiter kommerzialisiert würden.

Auch eine zeitlich vorhergehende Entscheidung des OLG Dresden, die sich der Rechtsprechung des BGH anschloss, beeindruckte die vorgenannten Amtsgerichte nicht.

Beide Amtsgerichte verneinen daher ein besonderes Vertrauensverhältnis mit der Begründung, dass zu mathematischen Algorithmen ein solches nicht bestehen könne, da es sich hierbei um keine natürliche Person handele. Hierbei verkennen die Gerichte in ihrer Argumentation, dass das Vertrauensverhältnis des Kunden zu den Personen der die Partnervermittlung betreibenden Gesellschaft und deren Mitarbeiter, denen die Verwaltung der übermittelten persönlichen Daten obliegt, besteht und nicht zu einer Maschine, deren sich diese Gesellschaft zur Ausführung ihrer Dienste bedient.

Im Ergebnis bedarf es nicht eines persönlichen Kontaktes der Vertragspartner. Vielmehr ist im Rahmen dieser Vertragsbeziehung zu unterstellen, dass der Kunde dem Auftragnehmer ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Soweit hierbei die Rede von persönlichem Vertrauen ist, bezieht sich dieses einseitig auf das des Kunden als Auftraggeber in den Auftragnehmer und ist nicht wechselbezüglich gemeint. Hier reicht ein einseitiges Vertrauen in das gewählte Partnerschaftsvermittlungsinstitut, welches von natürlichen Personen betrieben wird.

Der Umstand, dass die o.g. amtsgerichtlichen Entscheidungen keiner Überprüfung durch die Rechtsmittelinstanz zugeführt wurden, begründet sich mit dem Unterschreiten des hierfür notwendigen Berufungswertes. Eine Zulassung der Berufung ist in diesen Verfahren wohl nicht beantragt worden.

Insbesondere erscheint der sich bei einer erfolgreichen Inanspruchnahme der Dienste ergebende Umstand, dass zwei Personen trotz gefundener Gemeinsamkeit ihre entgeltliche Mitgliedschaft bei einer Partnerschaftsvermittlung bis zum Datum der vereinbarten Kündigungsfrist aufrechterhalten müssen und damit als weiter suchend registriert sind, mehr als befremdlich.

Im Ergebnis werden die genannten amtsgerichtlichen Begründungen angesichts der fortschreitenden Technisierung und Digitalisierung unseres täglichen Lebens nicht mehr aufrechtzuerhalten sein.

Angesichts dieser Entwicklung scheinen diese Begründungen den Hinweis geben zu wollen: Drum prüfe wer sich ewig bindet, ob er analog keinen günstigeren Weg findet.

Adoption eines Erwachsenen als erbrechtliche Lösung:

Es ist zulässig, einen Volljährigen/eine Volljährige als Kind anzunehmen.

Voraussetzung hierzu ist, dass neben den Grundvoraussetzungen, die für die Annahme eines Minderjährigen gelten, die Annahme eines Volljährigen als Kind sittlich gerechtfertigt ist.

Die sittliche Rechtfertigung ist dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden (dem Adoptierenden) und dem Anzunehmenden (dem zu Adoptierenden) ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden oder eine so starke innere Verbundenheit vorhanden ist, dass eine dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliche Beziehung vorliegt, die die Adoption eines Volljährigen als Kind rechtfertigt (so auch Amtsgericht Hamburg-Harburg, Az.: 635 F 241/14 und Hanseatisches Oberlandesgericht, Az.: 2 UF 166/14).

Ferner setzt die Annahme eines Volljährigen als Kind voraus, dass keine überwiegenden Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Es existieren verschiedene Sachverhalte, die eine solche Überlegung hervorrufen, wie etwa Ehepaare, von denen ein Teil ein Kind oder mehrere in die Ehe mitgebracht hat; kinderlose Ehepartner, ohne weitere Verwandte, gleich welcher Ordnung; Ehepartner, die sich von ihrem Kind entfremdet haben und andere mehr.

Ebenso vielfältig sind die Motive, die einer solchen Überlegung zugrunde liegen, wie etwa die Namensfortführung, eine gesetzliche Anerkennung der gelebten Familie, eine finanzielle Absicherung, eine Pflegeleistung im Alter und die Übertragung von Vermögen im Erbfall auf eine vertraute Person unter Ausschöpfung der steuerlichen Freigrenzen.

Nicht alle Motive finden nach einer notariellen Beurkundung des Antrags auf Adoption (bei der Adoption Volljähriger sind beide Anträge, der des Annehmenden und der des Anzunehmenden, zu beurkunden) vor dem Familiengericht Gehör und Anerkennung. Insbesondere führen Intentionen, wie Namensfortführung, finanzielle Absicherung, Pflegleistung im Alter und steuerliche Gründe (es sei denn, diese sind nur Nebenzweck), die mit der Adoption verbunden sind, nicht zu der beabsichtigten Entscheidung des Familiengerichts.

Vielmehr wird das Familiengericht bei der Prüfung und der Entscheidung des Antrags darauf abstellen, ob dem Antrag der Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis zugrunde liegt oder diesem eine so starke innere Verbundenheit der Beteiligten zu entnehmen ist, die auf eine solch ähnliche Beziehung schließen lässt.

Die nachvollziehbare Motivationslage der Übertragung von Vermögenswerten und Gütern auf eine „nur“ vertraute Person findet daher in diesem Zusammenhang keine Rechtfertigung und Anerkennung. Mangelt es an den vorbezeichneten Voraussetzungen, die das Gesetz an die Adoption eines Volljährigen knüpft, sind andere erbrechtliche Lösungen in Erwägung zu ziehen. Diese bedürfen allerdings einer ausführlichen Ermittlung der Vorstellungen und Ziele des bzw. der Testierenden.

Digitaler Nachlass:

Während sich viele Menschen schon längst daran gewöhnt haben, ihre Vermögenswerte mittels letztwilliger Verfügung einer abschließenden Regelung zuzuführen, wird trotz dem täglich geführten Online-Leben eine Bestimmung hierzu übersehen, obwohl es doch so selbstverständlich erscheint, zwischen der Offline-Welt und der Online-Welt hin und her zu wechseln, wie es gerade beliebt und hierbei Daten zu hinterlassen.

Hierzu bedient sich der User verschiedener Internetportale, E-Mailkonten, der eigenen Homepage, speichert Daten in der Cloud und erfreut sich der Leichtigkeit und Schnelligkeit des Abschlusses von Verträgen via Internet.

Was aber, wenn das online angediente und sehnlichst gewünschte Vertragsangebot wegen Krankheit nicht angenommen werden kann, zum Zeitpunkt des Versterbens des Inhabers des Accounts geschäftliche Vorgänge in der Cloud gespeichert sind, Korrespondenz von wirtschaftlicher Erheblichkeit, wie Verträge, Schriftverkehr mit Anwalt und Gericht etc., sich auf dem E-Mailserver des Providers befindet, und die Erben über keine Passwörter und diesbezügliche Anweisungen des Erblassers verfügen?

Dann stellte sich in der Vergangenheit nicht nur die Frage, nach der Vererbbarkeit nicht vermögensrechtlicher bzw. höchstpersönlicher Rechtspositionen, sondern auch die Frage, ob ein Recht auf Zugang zum Benutzerkonto und Herausgabe bzw. Bereitstellen von Daten, wenn es denn rechtliche Anerkennung findet, gegenüber Dritten, insbesondere Providern, durchgesetzt werden kann.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12.06.2018, Az.: III ZR 183/17, hierzu eine grundlegende Entscheidung gefällt, wonach „der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben des ursprünglichen Kontoberechtigten übergeht und diese einen Anspruch gegen den Netzwerkbetreiber auf Zugang zu dem Konto einschließlich der darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalte haben“.

Insbesondere in Bezug auf die im Rahmen einer Mitgliedschaft in sozialen Netzwerken oder in Clouds angehäuften Daten, wird zukünftig zumindest eine Testierung notwendig sein, sofern den Erben der digitale Nachlass zufallen soll. Ferner ist anzuraten, eine separate Vollmacht hinsichtlich des digitalen Nachlasses in Erwägung zu ziehen, für den Fall, dass der Nutzungsberechtigte die Nutzung nicht mehr selbst zu Lebzeiten ausüben kann. Hiermit wäre gewährleistet, dass etwa wichtige Geschäftsdaten und -vorgänge, welche in einer Cloud gespeichert sind, für das Unternehmen noch zeitnah zur Verfügung stehen. Diese Vollmacht sollte dann auch die zugehörigen Passwörter und Vertragsverhältnisse erwähnen, um einen Zugang überhaupt zu ermöglichen.

Daher sollte auch der digitale Nachlass Einzug in eine letztwillige Verfügung finden. Hierbei wird darauf zu achten sein, dass dem Testament die handschriftlich verfasste Liste über alle Accounts, Passwörter etc. nicht angeheftet wird, sofern mehrere Erben bedacht werden, denn nicht alle digitalen Spuren und Daten wurden mit Bedacht und Sorgfalt hinterlassen, als dass diese zur Wahrnehmung und Nutzung durch alle Erben geeignet erscheinen.

Sofern es um die Entwicklung und die Ausgestaltung von Vertragsverhältnissen geht, die durch einen entsprechenden E-Mailverkehr zwischen den Parteien nachweisbar sind, wird die Bedeutung dieser Informationen für die Erben nachvollziehbar, denn nur hierdurch können Überlegungen zu einer Vertragsgestaltung nachvollzogen, der Abschluss eines noch in der Schwebe befindlichen Vertrages erwogen, abgeschlossene Verträge geprüft, die Fortführung von Vertragsverhältnissen bedacht und rechtliche Vorteile wie Nachteile sowie Intentionen im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen und Gerichtsverfahren erkannt werden.

Bei der Sichtung und Verwendung der Daten, sofern ein Zugang zum Benutzerkonto erlangt wurde, ist ferner das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen zu beachten, dessen Treuhänder nicht der Erbe, sondern die nächsten Angehörigen des Verstorbenen sind.

Rechtliche wie tatsächliche Imponderabilien, die dieser Thematik anheften, bedingen nicht nur die Notwendigkeit der Berücksichtigung eines digitalen Nachlasses bei Vollmachten und letztwilligen Verfügungen, sondern auch ein Reflektieren eigenen Verhaltens bei der Produktion und Speicherung von Daten, insbesonder unter Berücksichtigung der seit dem 25.05.2018 geltenden neuen Datenschutzregelungen (BDSG und DSGVO).

So sollte sich der User mit den vom jeweiligen Provider zur Verfügung gestellten Einstellungs- und Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich der genutzten Dienste beschäftigen und hierbei berücksichtigen, dass von ihm eingestellte oder produzierte Daten für Dritte relevant sein oder werden könnten. Mithin sollte sich der User im Rahmen einer Diligentia quam in suis bei der Beschäftigung mit dieser Thematik einem Sensibilisierungsprozess unterwerfen.

Legal Tech:

Während bei der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen weder disruptive Techniken noch künstliche Intelligenz zum Einsatz kommen (schließlich steht es dem Geschädigten grundsätzlich frei, einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Ansprüche in diesem Bereich kostenfrei zu mandatieren), wird auf anderen Rechtsgebieten schon heute eine automatisierte Rechtsdienstleistung, meist auf Erfolgshonorarbasis, angeboten.

Für eine solche automatisierte Verfahrensweise haben sich neben anderen Rechtsgebieten die Verfolgung von Ansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung (Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen) und der sich aus den Regelungen über die Mietpreisbremse (vgl. §§ 556 d ff. BGB) ergebenden Ansprüche offenbar aufgedrängt.

So wird durch verschiedene Anbieter dem Rechtssuchenden auf mehreren Internetportalen die Möglichkeit eröffnet, ohne vorherige Konsultation eines Rechtsanwalts, seine Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach prüfen und diese dann gegebenenfalls durchsetzen zu lassen.

In der Regel wird der Rechtssuchende hierfür ein erfolgsabhängiges Honorar zu zahlen haben, welches sich prozentual an der Höhe der realisierten Forderung orientiert.

Hiermit sind die Möglichkeiten der Inanspruchnahme automatisierter Rechtsdienstleistungen keinesfalls ausgeschöpft, sondern diese stellen erst einen Anfang eines Weges zur Nutzung neuer technischer Möglichkeiten auf dem Gebiet des Rechtswesens dar.

So hat eine Rechtsanwalt eine Internetanwendung aufgebaut, bei der etwa Fluggäste mit einem Roboter kommunizieren können. Hierbei handelt es sich um einen Chatbot, die automatisiert Antworten geben.

Es wäre eigenartig, hätten die Verwender von Algorithmen die Bedürfnisse der Anwaltschaft um das Bestreben nach größtmöglicher Ausschöpfung ihrer Möglichkeiten bei der Verfolgung der Interessen ihrer Mandantschaft vernachlässigt.

Befand sich der Rechtsvertreter, sprichwörtlich betrachtet, bei Gericht zuvor noch wie auf hoher See, so kann er diesen Zustand nunmehr durch Nutzung eines Portals zur Bewertung von Richtern der Landes- und Oberlandesgerichte, insbesondere durch Beachtung der dort von Kolleginnen und Kollegen hinterlegten Erfahrungsberichte mit diesen Richtern, verbessern.

Einen weiteren Schritt in die Automatisierung dürfte der Einsatz von künstlicher Intelligenz sein.

In diesem Zusammenhang wurde bereits davor gewarnt, dass es nicht sein könne, dass eine Maschine zwei streitende Parteien gleichzeitig mit Rechtsdienstleistungen bedienen dürfe. Doch hierbei wird der Begriff Interessenskonflikt fehlgedeutet, da dieser begrifflich auf einen Rechtsdienstleistungsautomaten nicht zutreffen kann, weil diesem kein eigenes Interesse zu unterstellen ist.

Ferner bleibt abzuwarten, welcher technischen Möglichkeiten sich zukünftig die erkennenden Gerichte bedienen werden und dies letztlich zu einem Streit, nicht ums Recht selbst, sondern um die technischen Möglichkeiten führt.

Noch von der mangelnden Leistungsfähigkeit früherer Computer und Software beschränkt, erscheinen die heutigen Möglichkeiten in diesem Zusammenhang scheinbar grenzenlos. Daher stellt sich nicht mehr die Frage danach, was auf diesem Gebiet alles realisierbar ist, sondern danach, was für den Rechtssuchenden dienlich und verträglich ist.

Nicht jeder Anspruch, der erfolgversprechend durchsetzbar ist, ist auch dazu geeignet ihn durchzusetzen bzw. durchsetzen zu lassen, wenn hiermit Nachteile anderer Art verbunden sein können. Mithin vermag der Rechtsdienstleistungsautomat in vielen Bereichen eine hilfreiche Unterstützungsleistung anzubieten, doch mangelt es diesem am Überblick über mögliche Folgen, daher auch Folgen einer erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen, wenn diese etwa in Verfeindung von Nachbarn, Freunden, Geschäftspartner, Arbeitsvertragsparteien und Familien etc. bestehen.

Ebenso wenig möchte sich auch ein Verkehrsteilnehmer eine Inschrift auf seinem Grabstein vorstellen wie: „Ich hatte Vorfahrt“.

Vermag der Rechtsdienstleistungsautomat vortrefflich etwa zur Erstellung von Standardverträgen und Durchsetzung von Rechten ohne persönlichen Bezug und Nähe zu Dritten sowie zur Optimierung von Arbeit geeignet sein, so stößt er dort an seine Grenzen, wo ein Rechtsgespräch zur optimalen und verträglichen Rechtsausübung unter Erörterung aller Möglichkeiten des Handelns unverzichtbar ist. Zudem vermag er keinen Spielraum in der Argumentation und Darstellung von Rechtspositionen auszuloten und sich diesem zum Vorteil des Rechtssuchenden zu bedienen.

Die Weiterentwicklung technischer Möglichkeiten wird unser Rechtssystem mit all seinen zugehörigen Berufsträgern zu Anpassungen und Veränderungen zwingen. Wichtig erscheint hierbei allerdings zu garantieren, dass nicht die Technik den Menschen, sondern der Mensch die Technik dominiert.

Reiserücktrittskostenversicherung:

Im Falle der Stornierung einer Reise fallen grundsätzlich Stornierungskosten an. Zur Absicherung solcher Kosten bieten Unternehmen der Versicherungswirtschaft eine Versicherung an.

Häufig machen reisewillige Verbraucher vor Buchung einer Reise von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, da eine solche Versicherung die eigene Kreditkarte bereits enthält.

Hierbei wird übersehen, dass bei Reiseversicherungen, welche mit der Kreditkarte verbunden sind und Reiseversicherungen, die direkt mit dem Versicherer abgeschlossen werden, häufig unterschiedliche Bedingungen Gegenstand des Versicherungsvertrages sind.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Zwei Personen, von denen einer Inhaber einer Kreditkarte mit einer enthaltenen Reiserücktrittskostenversicherung ist, buchen eine Reise.

Vor Reiseantritt stirbt ein naher Angehöriger der mitreisenden Person, die keine Kreditkarte mit enthaltener Reiserücktrittskostenversicherung besitzt.

Ausweislich der Lesart des Versicherungsunternehmens besteht nach Stornierung der Reise aus vorgenanntem Grund kein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung seiner Stornierungskosten, weil ein versicherungsvertragliches Ereignis, welches Angehörigen der mitreisenden Person widerfährt, in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist.

Die mitreisende Person ohne Kreditkarte hat hierbei grundsätzlich keine Ansprüche, da deren Stornokosten nicht durch die in der Kreditkarte der anderen Person enthaltenen Versicherung abgedeckt sind.

Wäre eine Reiserücktrittskostenversicherung bei Buchung der Reise direkt mit dem Versicherer oder über das Reisebüro abgeschlossen worden, hätten beide dann Versicherte Anspruch auf Ersatz ihrer Stornokosten, da diese auch Angehörige der mitreisenden Person (bis zu einer bestimmten Anzahl) als versicherungsvertragliches Ereignis einbeziehen.

Dieser Fall zeigt auf, dass sich der Reisende, will er sich vor bzw. bei Buchung der Reise für den Fall einer Stornierung vor den damit verbunden Kosten absichern, zuvor erkundigen muss, ob mit einer abzuschließenden Versicherung auch alle ihm als wahrscheinlich erscheinenden Risiken abgesichert sind.

Ferner muss der Reisende Kardinalbedingungen für den Eintritt der Versicherung kennen. Hierbei ist wichtig, dass manche Versicherungsbedingungen von Karteninhabern verlangen, dass eine Versicherungsleistung nur dann beansprucht werden kann, wenn der Reisepreis auch vollständig mit der Karte bezahlt wurde.

Inwiefern die Verwendung dieser unterschiedlichen Versicherungsbedingungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Richtlinie 93/13/EWG, legitim ist, werden die Gerichte zu beurteilen haben.